Der Frühling kommt und es gibt eine neue Verordnung zum betrieb von Gartengeräten. Hierbei handelt sich überwiegend um Lärmvorschriften.
Für wen gelten diese Informationen?
Dieses Merkblatt richtet sich an:
• Kleingärtner
• Grundstückseigentümer
• Hauseigentümer
• Gewerbetreibende
Die Berliner Umweltbehörden
www.berlin.de/umwelt
Welche Vorschriften sind beim Betrieb von Rasenmähern und anderen motorbetriebenen Gartengeräten zu beachten?
Die Rasenmäherlärm-Verordnung aus dem Jahre 1992 gilt nicht mehr. Sie wurde ersetzt durch die weiter gehenden Vor- schriften der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions- schutzgesetzes) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478).
Was ist in den neuen Vorschriften geregelt?
Motorbetriebene Gartengeräte wie Rasenmäher, Rasentrimmer, Kantenschneider, Frei- schneider, Heckenscheren, Laubbläser, Laubsammler, Motorkettensägen, Motorhacken, Vertikutierer und Schredder dürfen in Wohngebieten nicht an Sonn- und Feiertagen betrieben werden. An Werktagen gilt das Betriebsverbot von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr. Dies gilt auch für lärmarme Geräte und auch dann, wenn nur noch Restflächen gemäht werden müssen, weil etwa am Sonnabend die Arbeiten nicht rechtzeitig beendet werden konnten.
Welche besonderen zusätzlichen Beschränkungen sind zu beachten?
Für Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler gilt darüber hinaus ein Betriebsverbot auch an Werktagen in der Zeit von 07.00 bis 09.00 Uhr, 13.00 bis 15.00 Uhr und 17.00 bis 20.00 Uhr.
Wie sind diese Geräte definiert?
• Freischneider
Tragbares handgeführtes Gerät mit Verbrennungsmotor und einem rotierenden Schneidwerkzeug aus Metall oder Kunststoff zum Schneiden von Gräsern, Gesträuch, Büschen oder ähnlichen Pflanzen. Das Gerät schneidet in einer etwa parallel zum Bo- den verlaufenden Ebene.
• Grastrimmer/Graskantenschneider
Tragbares, handgeführtes Gerät mit Verbrennungsmotor und nicht metallischen bieg- samen rotierenden Schneidewerkzeugen (Schnur/Schnüren, Faden/Fäden oder ähnli- chem) zum Schneiden von Gesträuch, Gras oder ähnlichem weichen Bewuchs. Bei Grastrimmern arbeiten die Schneidewerkzeuge in etwa parallel zum Boden, bei Gras- kantenschneidern in einer etwa senkrecht zum Boden stehenden Ebene.
• Laubbläser
Motorgetriebene Maschine zur Entfernung von Laub und anderem Material von Rasen- flächen, Pfaden, Wegen, Straßen usw. durch einen Hochgeschwindigkeitsluftstrom. Sie kann tragbar (handgeführt) oder nicht tragbar, aber beweglich sein.
• Laubsammler
Motorgetriebene Maschine zum Sammeln von Laub und anderem Haufwerk mit Hilfe eines Sauggerätes mit einer Energievorrichtung, die in dem Gerät einen Unterdruck erzeugt, sowie mit einer Saugdüse und einem Sammelbehälter. Sie kann tragbar (handgeführt) oder nicht tragbar, aber beweglich sein.
Ausgenommen von diesen zusätzlichen Beschränkungen sind Geräte und Maschinen, die mit dem gemeinschaftlichen Umweltzeichen der Europäi- schen Union gekennzeichnet sind und damit als lärmarm gelten.
Wo findet diese Verordnung keine Anwendung?
In Dorf-, Misch-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten findet diese Regelung keine An- wendung. Auskünfte zu Gebietsausweisungen gibt Ihnen das Stadtplanungsamt des jewei- ligen Bezirkes. Für Bundesfernstraßen und bundeseigene Schienenwege gilt die 32. BlmSchV generell nicht.
Welche Ausnahmen von den Regelungen gibt es?
Für öffentliche Straßen im Sinne des § 2 des Berliner Straßengesetzes und nichtbundesei- gene Schienenwege gelten die Betriebseinschränkungen an Werktagen nur für die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr.
So kann beispielsweise die BSR für die Reinigung öffentlicher Straßen in Wohngebieten Laubbläser an Werktagen tagsüber zwischen 06:00 und 22:00 Uhr nutzen.
Die zuständige Behörde — das Umweltamt im jeweiligen Bezirk – kann außerdem im Ein- zelfall Ausnahmen von den Betriebszeitbeschränkungen zulassen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Ge- fahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist.
Was passiert wenn gegen diese Vorschrift verstoßen wird?
Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Betriebsverboten ein Gerät oder eine Maschine betreibt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet wer- den.
Gibt es weitergehende Regelungen?
Neben der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung sind in Berlin auch privatrechtli- che Vereinbarungen (z.B. Satzungen von Siedlerverbänden) über besondere Mähzeiten (z.B. Verbot der Benutzung während der Mittagszeit) zu beachten.
Soweit möglich, sollten in dicht besiedelten Gebieten, auch wenn es hierfür keine speziellen Regelungen gibt vorzugsweise Elektrorasenmäher eingesetzt werden, sofern nicht sogar ein Handrasenmäher ausreicht.
Allgemeine Regelungen zum Lärmschutz, die nicht speziell örtliche oder zeitliche Betriebs- einschränkungen zum Gegenstand haben bleiben unberührt, so die Anforderungen des
§ 22 des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes (BimSchG).
Dies trifft auch auf die Regelungen zum Lärmschutz in den §§ 3 und 4 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin (LImSchG Bln) zu. Hier ist der Geltungsbereich unabhängig von der jeweiligen Gebietausweisung. Nach § 3 LImSchG Bln (Schutz der Nachtruhe) ist es verboten von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Nachtruhe gestört werden kann und nach § 4 (Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe) ist es an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen verboten, Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird.